Satzung / Datenschutzerklärung

ASV Landau

Satzung

der Abteilung Boxen e. V.

§ 1

Name und Sitz der Abteilung:

Der Verein führt den Namen „Abteilung Boxen e. V.“ des ASV 1946 Landau i. d. Pfalz .

.Der Verein selbst ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht-Registergericht-Landau eingetragen. Sie hat ihren Stz in Landau i.d. Pfalz.

Die Abteilung ist Mitglied des Südwestdeutschen Amateurboxverbanders und des Sportbundes Pfalz.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Abs. 1:

Die Abteilung verfolgt ebenso wie der Verein, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d.§§ 51 ff Abgabenordung.Zweck der Abteilung ist die Förderung des Sports in der Form des Boxsports.

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Abs. 2:

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Gestaltung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs
  • Vorhalten der Einrichtungen für Training und Wettkampf
  • Teilnahme an Boxveranstaltungen (olympisches Boxen)

Die Abteilung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es ist zulässig, dass die Vorstandsmitglieder pauschalierten Aufwendungsersatz (max. 500,00 € / Jahr) für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten. Über die Gewährung pauschalierten Aufwendungsersatzes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3

Die Abteilung hat:

  • Jugendliche Mitglieder
  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Jugendliche und aktive Mitglieder sind alle, die aktiv Boxsport betreiben.

Passive Mitglieder sind solche, die nicht aktiv am Training teilnehmen (und keine Wettkämpfe bestreiten).

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Abteilung besondere Verdienste erworben haben. Sie haben sämtliche Rechte der ordentlichen Mitglieder, brauchen jedoch keine Beiträge zu entrichten.

§ 4

Beitrag:

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden durch den Vorstand alljährlich festgesetzt.

§ 5

Erwerb und Ende der Mitgliedschaft:

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den Abteilungsvorstand.

Bei Jugendlichen ist die Genehmigung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

Die Aufnahme in die Abteilung Boxen e. V. bedeutet gleichzeitig die Aufnahme in den ASV 1946 Landau i. d. Pfalz. Wird ein Aufnahmegesuch abgelehnt, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss (§12)
  • durch Tod

Der Austritt aus der Abteilung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist mindestens 4 Wochen vor Ablauf schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder, ausgenommen die jugendlichen unter 18 Jahren, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern der Abteilung. Sie sind verpflichtet, an dem Leben der Abteilung regen Anteil zu nehmen, ihre Zwecke zu fördern, Schädigungen dem Vorstand mitzuteilen.

§ 7

Leitung der Abteilung:

  1. Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über Satzung und ihre Änderung

e) Auflösung der Abteilung

f) Beratung von Wünschen und Anträgen

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.

2) Die Einladung erfolgt schriftlich oder durch Bekanntgabe in der in der Landauer Ausgabe der Rheinpfalz unter Angabe der Tagesordnung, eine Woche vor dem Termin durch den Vorsitzenden oder dessen Beauftragten.

3) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden geleitet.

Die Versammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Für die Beschlussfassung genügt im Allgemeinen einfache Stimmmehrheit. Die Stimme des Vorsitzenden entscheidet bei Stimmgleichheit. Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Abteilung ist 2/3-Mehrheit notwendig. Abstimmung erfolgt mündlich. Schriftliche Abstimmung kann beschlossen werden.

4) Vom Schriftführer ist eine Niederschrift anzufertigen und gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem Stellvertreter
  3. dem Schriftführer
  4. dem Rechnungsführer
  5. dem / den Trainer/n
  6. dem Jugendwart
  7. den 3 Beisitzern
  8. dem Pressewart

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis Nachfolger gewählt werden.

a) Der Vorstand erledigt alle Abteilungsgeschäfte, soweit die nicht nach den Satzungen zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören.

b) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf kurzfristig und formlos.

c) Sind mindestens drei Mitglieder anwesend, so ist der Vorstand beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt. Im Übrigen ist § 8 Ziffer 3 u. 4 sinngemäß anzuwenden.

d) Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitsausschüsse einzusetzen.

Der Vorstand ist zuständig für:

a) Aufstellung des Jahreshaushaltes.

b) Festsetzung des Jahresbeitrages bis spätestens 6 Wochen vor Schluss des

Kalenderjahres. Die Mitglieder sind umgehend zu benachrichtigen.

c) Behandlung von Beschwerden gegen Strafen und Ausschluss.

d) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderen Ehrungen.

§ 10

1. Der Vorsitzende leitet die Abteilung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Schriftführer hat den Schriftwechsel zu erledigen und die Sitzungsniederschriften anzufertigen.

3. Der Rechnungsführer erstellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung und führt die übrigen Kassengeschäfte. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beiträge kassiert werden.

4. Der Trainer und der Jugendwart leiten den gesamten Übungsbetrieb. Sie haben insbesondere der Jugendarbeit ihre Aufmerksamkeit zu schenken und die Wettkampfmannschaften aufzustellen.

5. Dem Jugendwart obliegt die Jugendarbeit.

6. Der Pressewart sorgt in steter Verbindung mit der Presse dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Abteilung geeignet unterrichtet wird.

§ 11

Allgemeine Kassen- und vermögensrechtliche Bestimmungen:

Die Mittel der Abteilung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Abteilung.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12

Strafen:

Wer gegen die Satzungen verstößt, das Ansehen oder das Vermögen der Abteilung schädigt oder zu schädigen versucht, Weisungen, Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Abteilungsvorstandes zuwiderhandelt, kann mit folgenden Strafen belegt werden:

  1. Verwarnung
  2. Boxverbot auf bestimmte Zeit
  3. Ausschluss

Die Strafen werden vom Abteilungsvorstand ausgesprochen. Gegen die Bestrafung steht dem Betroffenen Beschwerde an den Abteilungsvorstand zu. Der Einspruch hat binnen einer Woche nach Eröffnung schriftlich zu erfolgen. Einspruch gegen die von der Abteilung ausgesprochen Strafen bei Ausschluss ist innerhalb einer Woche an den Vorstand des Gesamt ASV zu richten. Verzögert sich die Erledigung, so gilt die Strafe als ausgesetzt. Nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist wird die ausgesprochene Strafe wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Abteilung ist dem Hauptausschuss des ASV 1946 Landau sowie dem Südwestdeutschen Amateurboxverband mit Sitz in Kaiserslautern schriftlich mitzuteilen.

§ 13

Auflösung des Vereins:

Eine Auflösung der Abteilung Boxen e. V. kann nur von einer besonderen eigens zu diesem Zweck satzungsmäßig einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Abteilung Boxen e. V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Abteilung an den Gesamt ASV, der es ausschließend und unmittelbar für die Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung gilt als Geschäfts- und Verwaltungsordnung der Abteilung Boxen e. V. im Sinne des § 8 Abs. 2 der Satzung des ASV 1946 Landau i. d. Pfalz

Landau, den 07.10.2010

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 07.10.2010 angenommen.

 

Datenschutz

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  • Recht auf das Vergessenwerden, d.h., dass nach Ende der Mitgliedschaft alle Daten gelöscht werden
  • Recht auf Zugriff auf die eigenen Daten
  • Recht, die Daten übertragen zu bekommen
  • Recht auf eine Berichtigung der Daten
  • Recht auf Einschränkung der Nutzung der Daten

Wir, die Boxabteilung im ASV Landau, verpflichten uns, nur die Daten zu erheben, die für die korrekte und notwendige Vereinstätigkeit unverzichtbar sind, d.h., Ihre Daten werden ausschließlich für die ordnungsgemäße und sachgerechte Vereinsarbeit genutzt und verwendet.

Mit Ihrer Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Formular geben Sie uns Ihre Einwilligung zu dieser notwendigen Datenerhebung und Datenverarbeitung / Datennutzung.

Für weitere Einzelheiten und Details sprechen Sie uns gerne jederzeit an.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung

Ihre Boxabteilung im ASV Landau